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   VGH Bayern, 11.08.2006 - 9 B 03.30076   

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https://dejure.org/2006,32894
VGH Bayern, 11.08.2006 - 9 B 03.30076 (https://dejure.org/2006,32894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.08.2006 - 9 B 03.30076 (https://dejure.org/2006,32894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. August 2006 - 9 B 03.30076 (https://dejure.org/2006,32894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 27 Abs. 2; AsylVfG § 27 Abs. 3
    Aserbaidschan, Armenier, Moslems, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, Schutzbereitschaft, Übergriffe, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, interne Fluchtalternative, Baku, Berg-Karabach, Mischehen, Armenien (A), anderweitige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2006 - 9 B 03.30076
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 110, 74 f; 112, 345) geklärt, dass eine den Flüchtlingsstatus ausschließende zumutbare inländische Fluchtalternative für einen im Ausland befindlichen Schutzsuchenden auch dann besteht, wenn er die verfolgungsfreien Landesteile vom Ausland her (z.B. im Transitweg) - sei es auch nur freiwillig - in zumutbarer Weise erreichen kann.
  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2006 - 9 B 03.30076
    Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden Wohnsitzes im Inland und der hierin gesehenen Lockerung der Beziehungen zum Herkunftsstaat nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen Volkszugehörigen stattfindet, ist nach der objektiven Gerichtetheit der Maßnahme und der Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu werten (vgl. insoweit BVerwG vom 24.10.1995 - NVwZ-RR 1996, 602: Urteil vom 7.12.1999 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224).
  • BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00

    Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2006 - 9 B 03.30076
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 110, 74 f; 112, 345) geklärt, dass eine den Flüchtlingsstatus ausschließende zumutbare inländische Fluchtalternative für einen im Ausland befindlichen Schutzsuchenden auch dann besteht, wenn er die verfolgungsfreien Landesteile vom Ausland her (z.B. im Transitweg) - sei es auch nur freiwillig - in zumutbarer Weise erreichen kann.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2007 - 3 L 54/03

    Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Ausbürgerung, Verlust, Anmeldung,

    StAG 1998 dahingehend sieht, dass primär bzw. allein auf die amtliche Meldung bzw. das Bestehen der Eintragung im amtlichen Melderegister abgestellt werden würde, muss man wegen der ebenso bestehenden Praxis der nachträglichen bzw. rückwirkenden Abmeldung von Amts wegen davon ausgehen, dass ehemalige aserbaidschanische Staatsangehörige jedenfalls arnenischer Volkszugehörigkeit, die Aserbaidschan verlassen haben, bei Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit - wenn bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und auch nach wie vor bestehender Eintragung im Melderegister vielleicht nicht de jure - so jedenfalls de facto nicht (wieder-)erlangen können (so auch VGH München, U. v. 20.02.2006 - 9 B 04.30117 -, zit. n. juris und U. v. 11.08.2006 - 9 B 03.30076 -).

    Personen ohne gültige armenische Dokumente (Pass) bedürfen für die Einreise nach Armenien eines gültigen anerkannten Reisedokuments mit Visum (AA, Lagebericht Armenien vom 20.03.2007, S. 14; vgl. auch VGH München U. v. 11.08.2006 - 9 B 03.30076 -, S. 16 f des UA).

  • VG Ansbach, 30.04.2008 - AN 15 K 07.30739

    Straffällig gewordener "Halb-Armenier" aus Aserbaidschan

    Diese Einschätzung steht im Übrigen im Ergebnis auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in Fällen wie hier, ebenfalls Berg-Karabach mangels wirtschaftlicher Existenzgrundlage nicht als inländische Fluchtalternative ansieht und im Falle armenischer Asylbewerber aus Aserbaidschan das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zutreffenderweise bereits wegen Entzugs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und Verweigerung der Einreise nach Aserbaidschan bejaht (vgl. Urteil des BayVGH vom 11.8.2006, Az. 9 B 03.30076, auf das Bezug genommen wird).
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